Samstag, 6. Juni 2015

Was Asylbegehrende so kosten...

von Klaus Peter Krause...


Und was sie an Leistungen selbst dann noch bekommen, wenn ihr Antrag abgelehnt ist und sie trotzdem nicht außer Landes verwiesen werden – 13 000 Euro in drei Monaten für zwei Afghanen ohne Pass und 27.000 Euro im Jahr.

Man muss Fragen stellen – an die Regierenden in Bund und Ländern, an die Senate in den Stadtstaaten. Die müssen dann antworten. Meist nicht gern und häufig ausweichend oder unvollständig. Davon gibt es Ausnahmen. Eine davon ist die Antwort des Hamburger Senats. Es geht um die Frage, was Asylbegehrende den deutschen Staat und seine Steuerzahler denn so kosten? Für einen konkreten Fall liegt jetzt eine Auskunft vor: Für zwei Afghanen in den ersten drei Monaten zusammen rund 13 000 Euro, je Person also 6 500 bzw. im monatlichen Durchschnitt 2 167 Euro. Wenig ist das nicht gerade, wenn man bedenkt, dass deutsche Rentner meist weniger bekommen, obwohl sie dafür während ihres ganzen beruflichen Lebens in die gesetzliche Rentenversicherung haben einzahlen müssen. Ein falscher Vergleich? Herzlos gar? Urteilen Sie selbst.



Am 22. Mai gefragt, schon am 29. Mai geantwortet


Die Anfrage an den Hamburger Senat hatten die beiden Bürgerschaftsmitglieder Andrea Oelschläger und Dirk Nockermann (AfD-Fraktion) am 22. Mai gestellt. Schon am 29. Mai – sehr lobenswert – lag die Antwort vor. Der Sachverhalt, auf den sie ihre drei Fragen bezogen, stellten sie so dar (Zwischenüberschriften von mir):

Zwanzig Afghanen per Flugzeug und an Bord zerrissene Pässe

„Nach Medienberichten vom 18. Mai 2015 aus der Tageszeitung „Welt“ (hier) ist kürzlich eine Gruppe von 20 Afghanen in einem Flugzeug der Fluggesellschaft Germania nach Hamburg geschleust worden. Angeblich wollen diese Personen Asylanträge stellen. An Bord des Flugzeugs fanden Beamte der Bundespolizei zerrissene Pässe, was darauf schließen lässt, dass zahlreiche Mitglieder dieser Gruppierung über ihre Identität täuschen wollen und im Asylverfahren nicht ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten nachkommen werden. Auf der Grundlage der §§ § 64 ff. AufenthG gibt es Rückbeförderungs- und Kostentragungspflichten für den Beförderungsunternehmer.“ Vor diesem Hintergrund hatten sie vom Senat dies wissen wollen:

„Ein Leistungsbescheid ist noch nicht abschließend geprüft“

Frage 1: „Wird der Beförderungsunternehmer (Germania) im vorliegenden Fall durch die zuständige Behörde mit der Verpflichtung belegt, die Kosten zu tragen, die der Aufenthalt der 20 Afghanen in Hamburg verursacht?“ 

Antwort des Senats: „Inwieweit ein Leistungsbescheid nach § 67 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz zu erlassen ist, ist noch nicht abschließend geprüft worden.“

Für zwei Asylsuchende 13 000 Euro in den ersten drei Monaten

Frage 2: „Auf welchen Betrag schätzt der Senat die Kosten, die der Aufenthalt dieser Personengruppe im Verlauf eines Jahres in Deutschland verursacht?“

Antwort des Senats: „Die Gruppe wurde nach Aufnahme der Asylgesuche durch die Bundespolizei am Flughafen Hamburg mit Meldeauflage an die Hamburger Zentrale Erstaufnahmeeinrichtung (ZEA) entlassen. 14 Personen wurden daraufhin nach dortiger Meldung gemäß § 46 Asylverfahrensgesetz anderen Bundesländern zugewiesen, zwei erwachsene Einzelpersonen verblieben in Hamburg; vier Personen sind der Meldeauflage nicht gefolgt. In der ZEA betragen die Kosten für die zwei in der Hamburger ZEA aufgenommenen Personen für die Unterbringung, Versorgung und die Zahlung eines Taschengelds für einen Zeitraum von drei Monaten voraussichtlich ca. 13.000 €.“

Für zwölf Monate insgesamt 27.000 Euro

„Für die Folgeunterbringung werden die Pro-Kopf-Ausgaben für Grundleistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in 2015 in Hamburg mit 615,87 € pro Person und Monat zuzüglich eines Betrages von 161,11 € für die öffentlich-rechtliche-Unterbringung prognostiziert, für die zwei in Hamburg aufgenommenen Personen also für weitere neun Monate ca. 14.000 €. Insgesamt belaufen sich die voraussichtlichen Kosten für die zwei in Hamburg aufgenommenen Personen damit für ein Jahr auf ca. 27.000 €. Die Kosten für eine etwaige ärztliche Versorgung lassen sich nicht im Voraus prognostizieren. Auch zu den Kosten in den anderen Bundesländern können keine Angaben gemacht werden.“

Verfahrensanweisungen für Passvernichter? Nein

Frage 3: „Gibt es besondere Verfahrensanweisungen, wie Asylbewerber zu behandeln sind, die nachweislich ihre Pässe vernichtet haben, um einer Identitätsfeststellung zu entgehen?“

Antwort: Nein, in der Regel hat die Ausländerbehörde keine Nachweise über das absichtliche Vernichten von Pässen. In der Regel tragen die Betroffenen vor, ohne Pass eingereist zu sein oder den Pass verloren zu haben.“

Was der Fragesteller abschließend feststellt?

Der Fragesteller Dirk Nockermann stellt abschließend fest: „Interessant ist hierbei, dass die Kosten für die zwei in der Hamburger ZEA aufgenommenen Personen für die Unterbringung, Versorgung und die Zahlung eines Taschengelds für einen Zeitraum von drei Monaten voraussichtlich ca. 13.000 € betragen werden. Hinzu kommt, dass es keineVerfahrensanweisungen gibt, wie Asylbewerber zu behandeln sind, die nachweislich ihre Pässe vernichtet haben, um einer Identitätsfeststellung zu entgehen.“ Darüber berichtet hat Nockermann hier. Dort finden sich zur Senatsantwort (hier) auch diese drei Kommentare (alle vom 4. Juni):

Werden die Ankommenden auf Haftbefehle und Vorstrafen überprüft? 

Tobias Heinz: „Mich würde einmal interessieren, ob die ankommenden Personen überprüft werden, z. B. ob ein internationaler Haftbefehl vorliegt oder die jeweilige Person evtl. per Interpol gesucht wird. Bei einer Recherche der BBC im Jahr 2013 ergab sich z. B. dass in einer Stichprobe von illegal eingereisten Personen 115 mutmaßliche Kriegsverbrecher aus Ruanda unbehelligt in England lebten. Angaben der Behörden gingen von bis zu 800 Kriegsverbrechern aus (siehe: http://www.bbc.com/news/26677428). Daneben würde ich auch gerne mal wissen, ob die ankommenden Personen auf Haftbefehle oder kriminelle Vorstrafen in ihren Heimatländern überprüft werden. Immerhin ist auch ein Krimineller, der vor der Polizei flüchtet ein ‚Flüchtling’.“

Kann die Fluggesellschaft in Haftung genommen werden?

Tup4: „Danke für die Auskunft. So so, vier Personen sind also schon untergetaucht, Wenn keine Pässe, Visa vorhanden sind, kann dann die Fluggesellschaft in Haftung genommen werden? Wie ist es möglich ohne Identitätsfeststellung ein Flugzeug zu besteigen? Wie kamen besagte Personen überhaupt an Tickets? Was will Hamburg jetzt gegen weitere illegale Einreisen tun?“

„Herr, lass Hirn regnen“

E. Sachse: „Da man keinen internationalen Flug buchen kann, ohne sich mit Dokumenten auszuweisen, hätte die Einreise gar nicht erfolgen dürfen. Der liefernde Flieger (bzw. die Gesellschaft) hätte diese Personen gleich wieder rückführen dürfen müssen. Ggfs. muss dort das am Flughafen gelten de Recht ‚nachgebessert’ werden. Dass hier keine strafrechtlichen- als auch ausländerrechtlichen Maßnahmen folgen mangels ‚Dienstanweisung’, fällt sichtlich in die Kategorie ‚Herr lass Hirn regnen’. Es zeigt deutlich, dass die Durchführung von Bundesaufgaben durch bestimmte Bundesländer zu einem politischen Unterlaufen des Bundesrechts aktiv genutzt wird. Bestimmte politische Kreise wollen den Bundesstaat so offensichtlich indirekt in ihrem Sinne illegal ‚umbauen’ durch Faktenschaffen. Die Divergenz zwischen HH und Bayern (z.Bsp) besteht ja nicht erst seit gestern.“

Was sogar abgelehnten Asylbewerbern an Leistungen zusteht?

Der persönliche Hintergrund der zwanzig eingereisten Afghanen ist mir nicht bekannt. Aber in dem Flugzeug, mit dem sie gekommen sind, wurden zerrissene Pässe gefunden. Man darf vermuten, dass es die jener Afghanen sind. Wer das tut, hat nicht die besten Absichten im Ankunftsland, wenn er denn aufgenommen werden will. In diesem Zusammenhang sollte man aber wissen, was sogar abgelehnten Asylbewerbern an gesetzlichen Leistungen in Deutschland zusteht. Der Brief eines Lesers der FAZ (30. Mai 2015, Seite 27) erinnert daran (Zwischenüberschriften von mir):

Vorrangig sind Geldleistungen zu bewilligen

„Wenn vollziehbar ausreisepflichtige abgelehnte Asylbewerber nicht freiwillig ausreisen und auch nicht abgeschoben werden, erhalten sie während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet weiterhin steuerfinanzierte Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei einer Unterbringung dieses Personenkreises außerhalb von zentralen Aufnahmeeinrichtungen der Länder in den Städten und Gemeinden – dies ist der Normalfall – sind seit der Neuregelung des Asylbewerberleistungsgesetzes am 1. März 2015 vorrangig Geldleistungen zu bewilligen, um den notwendigen Bedarf an Bekleidung, Ernährung, Gesundheitspflege sowie an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushaltes zu decken. Für Alleinstehende mit eigenem Haushalt ist dies ein Betrag von 216 Euro monatlich. An die Stelle dieser Geldleistungen können Sachleistungen treten, soweit es nach den Umständen erforderlich ist. Dies wird man bei abgelehnten Asylbewerbern bejahen müssen, wenn sie vollziehbar ausreisepflichtig sind und jederzeit Deutschland wieder verlassen können.“

Auch Taschengeld und zusätzlich Geld für Unterkunft, Heizung, Hausrat, Arzt

„Zu diesen Leistungen kommt ein monatliches Taschengeld, für Alleinstehende in Höhe von 143 Euro. Zudem wird die unaufschiebbare Krankenbehandlung sichergestellt und zusätzlich der Bedarf an Unterkunft, Heizung und Hausrat gedeckt, wahlweise als Geld- oder Sachleistung. Bei abgelehnten Asylbewerbern sollte der letztgenannte Bedarf durch Sachleistungen in kommunalen Gemeinschaftsunterkünften gedeckt werden. Das Taschengeld darf dagegen nur gekürzt werden, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen für Leistungseinschränkungen erfüllt sind. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der abgelehnte Asylbewerber nicht daran mitwirkt, Ausreisepapiere zu beschaffen.“

Klagen gegen Leistungseinschränkungen regelmäßig erfolgreich

„Die im Streitfall für die Bewilligung von Leistungen zuständigen Sozialgerichte tun sich wegen verfassungsrechtlicher Zweifel allerdings schwer, Leistungseinschränkungen der Behörden zu bestätigen. Flüchtlingshilfsorganisationen empfehlen deshalb ihrer Klientel, gegen Leistungseinschränkungen Rechtsmittel einzulegen und bei dem zuständigen Sozialgericht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Weiterbewilligung der bisherigen Leistungen zu beantragen. Diese Anträge haben regelmäßig Erfolg.“

Abschiebequote von bisher 10 auf mindestens 50 Prozent erhöhen

„Abschiebungen werden im Übrigen zusätzlich dadurch erschwert, dass abgelehnte Asylbewerber den ihnen zugewiesenen Wohnsitz ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen dürfen. Aus alledem ergibt sich, dass die Sozialhaushalte der Städte und Gemeinden erheblich belastet werden, wenn abgelehnte Asylbewerber nicht abgeschoben werden. Es wäre in diesem Zusammenhang sicherlich hilfreich, wenn die Bundesregierung den Ländern nur dann zusätzliche finanzielle Mittel für die Betreuung von Asylbewerbern zur Verfügung stellt, wenn sie ihre Abschiebungsquote von bisher 10 Prozent auf mindestens 50 Prozent steigern. Klaus Deibel, Münster“


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