Donnerstag, 23. Juni 2016

Musiker brauchen Straßennutzungserlaubnis, Drogendealer nicht

von Henryk M. Broder...

Eine Berliner Straßenmusikerin wird wegen Verstosses gegen das Berliner Straßengesetz zu 1.000.- Strafe verurteilt. Begründung: Sie habe in fünf Fällen musiziert und dabei auf der Straße Gegenstände abgestellt. Derweil gehen im Görlitzer Park und anderen Stellen Drogendealer weitgehend ungestört ihren Geschäften nach. Ein achgut-Leser fragte beim Regierenden Bürgermeister nach, wie das eine und das andere möglich wäre und bekam die folgende Antwort:


Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 13. Juni 2016 an den Regierenden Bürgermeister von Berlin, Herrn Michael Müller. Aus terminlichen Gründen hat er mich gebeten, Ihnen zu antworten.
In Ihrer E-Mail weisen Sie sowohl auf den Einzelfall von Frau Elen Wendt, als auch auf die Problematik des Görlitzer Parks in Berlin hin. Daraufhin drückten Sie Ihren Unmut über das unterschiedliche Vorgehen der Behörden in beiden Fällen aus.
Im Fall von Frau Elen Wendt handelt es sich, wie Sie in Ihren Ausführungen bereits korrekt beschrieben haben, um eine Straßenmusikerin, die mit ihrem Gitarrenkoffer Geld sammelte und sich im gleichen Zuge für den Verkauf ihrer CDs stark machte. Da dieser Gebrauch des öffentlichen Straßenlandes (Straßen, Plätze und Wege) über das allgemein übliche Maß hinausgeht, ist hier die Beantragung einer Straßensondernutzungserlaubnis erforderlich. Gleiches gilt beispielsweise auch für das Aufstellen von Trödelständen, Imbisswagen, Containern sowie von einfachen Tischen und Stühlen.
In diesem Fall ist Frau Wendt dieser Pflicht nicht nachgekommen und handelte somit ordnungswidrig, da sie vorsätzlich oder fahrlässig eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Nutzungserlaubnis gebrauchte. Gemäß des Berliner Straßengesetzes kann eine solche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 28 BerlStrG). Im Fall von Frau Wendt hat die zuständige Behörde, das Bezirksamt, sie bereits durch mehrmalige Bußgeldbescheide auf den Verstoß aufmerksam gemacht.
Bei einem Verstoß gegen das BerlStrG handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, welche auf gesetzlicher Grundlage geahndet werden muss. Die Gesetze in Deutschland gelten für alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen und sind ebenfalls unabhängig vom öffentlichen Status derjenigen Person gültig. Daher ist die Vorgehensweise der Behörde in diesem Einzelfall durchaus nachvollziehbar und wurde auch durch ein unabhängiges Gericht überprüft und bestätigt.
Weiterhin erläuterten Sie in Ihrer E-Mail die akute und unzufrieden stellende Situation des Görlitzer Parks. An dieser Stelle kann ich Ihren Ärger sehr gut verstehen. Hier kann ich sie darauf aufmerksam machen, dass dem Senat von Berlin die von Ihnen geschilderte Problematik bekannt ist. Bereits im Jahr 2014 hat die fachlich zuständige Senatsverwaltung für Inneres und Sport eine „Ermittlungsgruppe Görlitzer Park“ eingerichtet. Das Ziel ist hier die konzentrierte Bekämpfung der Kriminalität in den Bereichen des Görlitzer Parks einschließlich des U-Bahnhofes Görlitzer Bahnhof mit deliktübergreifendem täterorientiertem Ansatz.
Aus Sicht des Senats stellen die durch die Polizei aktuell umgesetzten repressiven und präventiven Strategien zur Bekämpfung der Betäubungsmittel-Kriminalität ein sehr hohes Maß an Engagement durch besondere Schwerpunktsetzung dar. 
Zwar können Verdrängungseffekte als Resultat polizeilicher Maßnahmen statistisch nicht belegt werden. Gleichwohl sind subjektiv als Folge massiver Polizeipräsenz im Görlitzer Park temporäre Verlagerungen der Handelsschwerpunkte und eine Fluktuation von Händlern und Handelsstrukturen hin zu anderen Brennpunkten feststellbar. Nach Beendigung der polizeilichen Maßnahmen tritt regelmäßig eine Rückverschiebung ein. Infolgedessen haben Bezirk, Polizei und BVG eine gemeinsame Bestreifung des Parks und des U-Bahnhofs Görlitzer Bahnhof ausgeweitet. Zielrichtung der für jedermann sichtbaren Streifen ist es, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung innerhalb des Parks und auf dem U-Bahnhof zu stärken, Straftaten zu reduzieren und mutmaßliche Straftäterinnen und Straftäter vor der Begehung von Straftaten abzuschrecken.
Hierbei ist aber auch zu bedenken, dass das Ordnungsamt ausschließlich für die Feststellung und Ahndung von gesetzlich klar definierten Ordnungswidrigkeiten zuständig ist. Beim Handel mit illegalen Betäubungsmitteln – beispielsweise – handelt es sich demgegenüber jedoch um einen Straftatbestand. Daher können die Beschäftigten des Ordnungsamtes die Polizei lediglich über eigene Beobachtungen in dieser Richtung informieren, soweit diese nicht ohnehin Kenntnis darüber hat. 
Ich bitte Sie in diesem Fall um Verständnis, dass eine durchgehende Bewachung des öffentlichen Straßenlandes durch Kräfte der Polizei als Bekämpfungsmaßnahme der Kriminalität leider weder aus personellen noch aus finanziellen Gründen möglich ist.
Abschließend hoffe ich Ihnen beide Fälle angemessen erläutert und Ihnen den Unterschied derer verständlich verdeutlicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag Jobst
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei – III CB 01

The Governing Mayor of Berlin - Senate Chancellery


Erschienen auf der Achse des Guten


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